Einreisebestimmungen-Europa

Einreisebestimmungen für
Hund und Katze

Europa

Keine Informationen.
Es ist jedoch anzunehmen, dass der internationale Impfpass mit der
eingetragenen Tollwutimpfung mitgeführt werden muss. Zur Sicherheit
sollte auch ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis mitgeführt
werden.

Letzte
Aktualisierung am 26.06.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 12 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 09.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis (nicht älter as 14 Tage) und internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mind. 30 Tage vor Grenzübertritt bzw.
nicht älter als 1 Jahr, bei Katzen 6 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 09.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 12 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 09.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass und Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 1 Jahr.
Bei Tieren, die regelmäßig in den vorgeschriebenen zeitlichen
Abständen eine Auffrischungsimpfung erhalten, entfällt die
30 Tage-Frist.

Letzte
Aktualisierung am 19.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Tollwutimpfung
(mindestens 7 tage vor Grenzübertritt und nicht älter als
12 Monate) und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter
als 10 Tage).
Tiere sind in Hotels meist nicht erlaubt.

Letzte
Aktualisierung am 20.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 1 Jahr.
Weiters ist eine tierärztliche Bestätigung über eine
medikamentöse Behandlung gegen Fuchsbandwurm vorgeschrieben.
Die Behandlung muss innerhalb von 30 Tagen vor der Einreise nach Finnland
erfolgen.

Tiere aus EU-Ländern,
die jünger als drei Monate sind, benötigen keine Tollwutimpfung
und keine Behandlung gegen Fuchsbandwurm.

Letzte
Aktualisierung am 25.06.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass und Gesundheitsnachweis. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage
vor Grenzübertritt aber nicht älter als 12 Monate.
Weitere Pflichtimpfungen: Staupe (nur Hunde), Leptospirose und infektiöse
Hepatitis.
Es dürfen max. 3 Tiere mitgenommen werden, davon ein Jungtier
mit einem Alter zwischen 3 und 6 Monaten. Die Einfuhr von Tieren,
die jünger als 3 Monate sind, ist verboten.
Die Einfuhr von Hunden des Typs Pit-bull (Staffordshire Terrier und
American Staffordshire Terrier) sowie der Rassen Mastiff und Tosa
ist verboten.
Leine- und Maulkorbzwang besteht für gewisse Hunderassen (z.B.
Rottweiler).

Letzte
Aktualisierung am 20.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter
als 10 Tage, in Englisch oder Französisch. Tollwutimpfung mindestens
15 Tage vor Grenzübertritt bzw. nicht älter als 12 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 12.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Grundsätzlich
6 Monate Quarantäne. Seit 28. Februar 2000 können jedoch
Hunde und Hauskatzen aus EU/EFTA-Länder auch ohne Einhaltung
einer Quarantäne mitgenommen werden.
Voraussetzungen: Kennzeichnung des Tieres mittels eingepflanztem Mikrochip,
danach Tollwutimpfung. Die Wirksamkeit der Impfung muss durch einen
Bluttest auf Bildung von Tollwut-Antikörper nachgewiesen werden.
Offizielles Gesundheitszeugnis. Behandlung gegen Bandwurm und Zecken
vor der Einreise. Wenn die Tollwutimpfung erfolgreich war, darf das
Tier frühestens 6 Monate ab dem Datum der Blutentnahme für
den Bluttest nach Großbritannien einreisen.
Die Einfuhr von Hunden der Rassen Pit bull terrier, Japanese tosa,
Dogo Argentino und Fila Brasiliero ist verboten.

Hier detaillierte
Informationen zur Einreise mit Hunden und Katzen nach Großbritannien:

Haustiere wie
Hunde und Hauskatzen, die nach Großbritannien eingeführt
werden sollen, müssen grundsätzlich 6 Monate in Quarantäne
verbringen. Da die Britischen Inseln frei von Tollwut und anderen
Krankheiten sowie von bestimmten Parasiten bei Haustieren sind, wird
damit das Einschleppen dieser Krankheiten verhindert.

Seit 28. Februar
2000
gibt es eine Neuregelung: Mit diesem Datum startete die britische
Regierung das Pilot Projekt PETS (Pet Travel Scheme), welches
unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr von Hunden und Hauskatzen
ohne Einhaltung der Quarantäne ermöglicht.

Tiere, welche
die geforderten Bedingungen (s.u.) erfüllen, können nun
nach Großbritannien mitgenommen werden. Reisende müssen
sich allerdings bewusst sein, dass sie mehr als 7 Monate
vor dem beabsichtigten Einreisetermin mit den Maßnahmen beginnen
müssen.

Das PETS Pilot
Projekt

folgende
Auflagen seitens des Tierhalters müssen erfüllt werden
(in der angegebenen Reihenfolge):

Folgende 3 Schriftstücke
muss der Tierhalter bei der Einreise vorweisen:

Details
zum PETS Pilot Projekt

Zur Verwendung
vorgeschrieben ist ein passiv wirkender (der Impfstoff stimuliert
den Organismus zur Bildung von Antikörpern) und offiziell
zugelassener Impfstoff. Überzeugen Sie sich, dass das Impfzeugnis
folgende Angaben enthält:
— Geburtsdatum/Alter des Tieres (falls bekannt)
— Mikrochip Nummer
— Impfdatum
— Name des Impfstoffes
— Nummer der Füllung
— Fälligkeitsdatum der Wiederholungsimpfung

Ein Bluttest
(wenn eine Immunisierung des Tieres gegen Tollwut nachgewiesen
wurde), braucht nur einmal im Leben des Tieres durchgeführt
zu werden, vorausgesetzt es erhält immer rechtzeitig die
Auffrischungsimpfungen.

Derzeit ist das
einzige in Österreich anerkannte Laboratorium für die Durchführung
des Bluttests:
Bundesanstalt f�r Tierseuchenbekämpfung
Robert Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling
Tel.: 02236/46 640-902 oder 906
Fax: 02236/46 640-941

6 Monate entsprechen
der Quarantänezeit. Es ist dies der Zeitraum, in dem bei
einem bereits vor der Impfung infizierten Tier klinische Anzeichen
einer Tollwut-Erkrankung auftreten und damit das Tier von einer
Einfuhr nach GB ausschließen.

Implantierung
des Mikrochips, Tollwutimpfung und Blutentnahme für den Bluttest
können von jedem anerkannten Tierarzt durchgeführt werden.
Versichern Sie sich, dass der Tierarzt eine Bestätigung
über
das Datum der Blutentnahme ausstellt, denn
genau 6 Monate ab diesem Datum ist frühestens die
Einfuhr des Tieres nach GB erlaubt).

Das PETS Gesundheitszeugnis
verliert seine Gültigkeit, wenn ein Fälligkeitsdatum
f�r eine Auffrischungsimpfung nicht eingehalten wurde.

Als Präparate
gegen Bandwurm sind solche vorgeschrieben, deren Wirksubstanz
Praziquantel ist, gegen Zecken muss ein Acaricid
verwendet werden. Die Behandlung gegen Parasiten ist vor jeder
Einreise nach GB durchzuführen.

auf einigen
Flugrouten nach London/Heathrow: derzeit (Juni 2000) British
Midland Airways
von Amsterdam nach Heathrow
und Lufthansa von Frankfurt
nach Heathrow.
Eurotunnel Shuttle Service (aber nicht Eurostar-Züge).

Fähren Calais � Dover (Hoverspeed, P&O Stena,
Sea France), und auf
Seerouten zwischen Portsmouth und den französischen
Häfen Caen, Le Havre, Cherbourg und St Malo (Brittany
Ferries, P&O European).

Die Kontrolle,
ob alle Bedingungen von PETS für die Einfuhr nach Großbritannien
erfüllt sind, obliegt dem Personal der Transportgesellschaft
(Fluglinie, Fährgesellschaft, Eurotunnel Shuttle Service):
Identitätskennzeichnung des Tieres durch Mikrochip, Übereinstimmung
der abgelesenen Identifikationsnummer mit den Angaben auf den
tierärztlichen Zeugnissen, zweifelsfrei erfolgreich durchgeführte
Impfung gegen Tollwut, Einhaltung der geforderten zeitlichen Abstände,
Behandlung gegen Parasiten, 6-Monate-Aufenthaltserklärung
für das Tier (das Personal des Transportunternehmens hält
das Formular dafür bereit).
Es ist unbedingt vor Antritt der Einreise darauf zu achten, dass
alle für die Einfuhr geforderten Auflagen erfüllt sind
und die schriftlichen Unterlagen mit allen Angaben vollzählig
sind.
Ist dies nicht der Fall, wird das Tier zurückgeschickt
oder muss in Quarantäne.

Als Pilot Projekt
wird PETS ein Jahr laufen. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen und
neuer Erkenntnisse können die Bestimmungen dann auf andere Haustiere
und andere Herkunftsländer ausgedehnt werden.

Großbritannien
verbietet durch Gesetz den Besitz von Hunden folgender Rassen: Pit
Bull Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Brazilero. Das Verbot
zur Einfuhr dieser Hunde wird durch das PET Travel Scheme in keiner
Weise berührt.

 

Einige Fragen
und Antworten:

Mein Tier ist
bereits gegen Tollwut geimpft. Muss ich es noch einmal impfen lassen?

Wenn das Tier zum Zeitpunkt der Impfung nicht durch einen Mikrochip
gekennzeichnet war, muss es, bei vorheriger Implantierung eines Mikrochips,
noch einmal geimpft werden.

Mein Tier ist
durch eine Tätowierung gekennzeichnet. Muss trotzdem ein Mikrochip
eingesetzt werden?

Ja. Nur Mikrochips werden zur Identifikation anerkannt.

Wie lange vor
meiner Reise muss ich mit den Vorbereitungen beginnen?

Mehr als 7 Monate vorher (mind. 1 Monat Frist zwischen Impfung und
Blutabnahme, 6 Monate zwischen Blutabnahme und Einreise nach Großbritannien).
Der Bluttest muss aber ein positives Ergebnis zeigen. Über mögliche
Anmeldefristen und Wartezeiten für den Bluttest sollte man sich
mit seinem Tierarzt rechtzeitig verständigen.

Gibt es irgendwelche
Ausnahmeregelungen (z.B. für Kurzaufenthalte)?

Nein, keine.

 

Einige Sätze
in französischer Sprache, die bei Einreise über Frankreich
oder Belgien nützlich sein können:

Ich möchte
mit meiner Katze/meinem Hund unter dem PET Travel Scheme nach Großbritannien
einreisen:

Je veux entrer en Grande-Bretagne avec mon chat/mon chien dans le
cadre du „Programme de Voyage des Animaux de Compagnie“.

Können
Sie den Mikrochip meines Tieres lesen? Haben Sie ein Lesegerät
für den Mikrochip? Der Mikrochip befindet sich hier.

Pouvez-vous faire lire le transpondeur/la micropuce de mon animal
? Disposez-vous d’un lecteur de transpondeurs/micropuces ? Le
transpondeur/la micropuce se trouve par-là.

Können
Sie mein Tier gegen Zecken und Bandwurm (Rhipicephalus sanguineus
und Echinococcus multilocularis) behandeln und mir ein offizielles
Zeugnis über diese Behandlung ausstellen?

Pouvez-vous traiter mon animal contre les tiques et les vers (rhipicephalus
sanguineus et echinococcus multilocularis), et me fournir un certificat
officiel attestant du traitement

Das Mittel
gegen Zecken muss ein Acaricid sein. Das Mittel gegen Fuchsbandwurm
muß Praziquantel enthalten.

Le médicament contre les tiques doit être un acaricide.
Le médicament contre les vers doit contenir du praziquantel.

Meine Katze/mein
Hund wurde gegen Tollwut geimpft und die Blutanalyse hat ein positives
Ergebnis gezeigt.

Mon chat/chien a été vacciné contre la rage,
et l’analyse de sang pratiquèe ultérieurement a
donné un résultat positif.

Letzte
Aktualisierung am 27.06.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, erfolgen
jedoch ohne Gewähr.

Grundsätzlich
ist eine Einfuhrgenehmigung und 6 Monate Quarantäne notwendig.
Es können jedoch Hunde und Hauskatzen aus EU-Länder quarantänefrei
nach Irland eingeführt werden, wenn die Tiere im Transit durch
Großbritannien, Isle of Man oder Kanalinseln nach Irland gelangen
und somit die britischen Einfuhrbestimmungen erfüllen müssen
(Pet Travel Scheme – siehe Länderinfo Großbritannien).
Die Einfuhr von Hunden und Katzen nach Irland auf direktem Weg ist
weiterhin nur mit einer Einfuhrgenehmigung und unter Einhaltung einer
6monatigen Quarantäne erlaubt.

Letzte
Aktualisierung am 13.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Für die Einreise
von Hunde und Katzen ist eine Einfuhrgenehmigung des isländischen
Landwirtschaftsministeriums ( Solvholsgata 7, IS-150 Reykjavik, Tel.
(00354) 560 9750, Fax (00354) 552 1160, E-Mail:
[email protected])
erforderlich.
Weiters besteht Quarantänepflicht.

Letzte
Aktualisierung am 08.05.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass (Tollwutimpfung mindestens 20 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 11 Monate). Leine und Maulkorb sind zu verwenden.
Haustiere müssen beim Transport so gesichert sein, dass sie den
Fahrer zu keiner Zeit behindern oder gefährden können .

Letzte
Aktualisierung am 21.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis oder internationaler Impfpass. Tollwutimpfung mindestens
15 Tage vor Grenzübertritt, nicht älter als 6 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 07.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 15 Tage vor Grenzübertritt,
nicht älter als 6 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 20.09.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Tollwutimpfung
(mindestens 7 Tage vor Grenzübertritt und nicht älter als
12 Monate) und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter
als 10 Tage).
Tiere sind in Hotels meist nicht erlaubt.

Letzte
Aktualisierung am 20.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Tollwutimpfung
(mindestens 7 Tage vor Grenzübertritt und nicht älter als
12 Monate) und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter
als 10 Tage).
Tiere sind in Hotels meist nicht erlaubt.

Letzte
Aktualisierung am 19.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mind. 30 Tage vor Grenzübertritt bzw.
nicht älter als 1 Jahr.

Letzte
Aktualisierung am 07.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Für Hunde
und Katzen besteht eine sechsmonatige Quarantänepflicht.
Zusätzlich werden eine amtstierärztliche Bestätigung
verlangt, die aussagt, dass das Heimatland tollwutfrei ist, ein amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis, ein Impfzeugnis mit eingetragener Tollwutimpfung,
die mind. 30 Tage vor Abreise getätigt wurde und nicht älter
als 6 Monate ist, sowie eine Einfuhrbewilligung der maltesischen Behörden.
Veterinary Services Department, Tel. (00356) 239 968, 225 930, Fax
(00356) 238 105

Letzte
Aktualisierung am 02.07.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis oder internationaler Impfpass.
Tollwutimpfung mindestens 15 Tage vor Grenzübertritt, nicht älter
als 6 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 06.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 12 Monate.

Letzte
Aktualisierung am 06.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Bei Einfuhr aus
einem EU-Land sind erforderlich: Identitätskennzeichnung des
Tieres (Tätowierung, Mikrochip); Tollwutimpfung mit anschließendem
Bluttest (frühestens 120 Tage nach der Impfung) durch ein autorisiertes
Laboratorium; Impfung gegen Leptospirose und Staupe (nur Hunde); tierärztliche
Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführten Maßnahmen;
tierärztliches Gesundheitszeugnis mit Bestätigung über
eine Behandlung gegen Bandwürmer (10 Tage gültig). Sämtliche
Bescheinigungen sind unter Verwendung der Originalformulare zu erstellen.
Wenn die Reise zuerst über Schweden führt, sind die Einfuhrbestimmungen
für Schweden zu erfüllen. (Einfuhrgenehmigung vom Schwedischen
Zentralamt für Landwirtschaft erforderlich.)
Von Schweden nach Norwegen (und umgekehrt) können Hund und Katzen
ungehindert ohne weitere Formalitäten mitgenommen werden.

Hier detaillierte
Informationen zur Einreise mit Hunden und Katzen nach Norwegen:

Seit Aufhebung
der Quarantänebestimmungen dürfen Hunde und Katzen aus EU-
und EFTA-Ländern grundsätzlich nach Norwegen mitgenommen
werden. Da die Bestimmungen aber sehr umfangreich sind, sollte mit
den Vorbereitungen für eine Reise nach Norwegen mit Hund oder
Katze schon lange im voraus begonnen werden.
Für die Einfuhr aus Österreich gelten die Bestimmungen der
Kategorie 4: „Einfuhr aus EU/EFTA-Ländern mit Tollwut“.
(Kategorie 4 gilt für die Einfuhr aus: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein,
Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweiz, Österreich.
Bei Einfuhr aus einem Land mit Tollwut außerhalb des EU/EFTA-Gebietes
ist eine 4monatige Quarantäne notwendig!). Das bedeutet, dass
die Einreise nach Norwegen von Österreich aus (oder aus einem
anderen der unter Kategorie 4 angeführten Länder) auf dem
Luftweg zu erfolgen hat oder auf dem Landweg über Deutschland,
Dänemark.

Wichtig: Wenn
die Reise nach Norwegen zuerst über Schweden führt, sind
die Einfuhrbestimmungen für Schweden zu erfüllen! (Einfuhrerlaubnis
vom Schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft notwendig!) Für
den Grenzübertritt von Schweden nach Norwegen sind dann keine
weiteren Formalitäten zu erfüllen, da Hunde und Katzen zwischen
Schweden und Norwegen bei direkter Aus- und Einreise frei die Grenze
passieren dürfen (die Dokumente, welche die Einfuhr nach Norwegen
oder Schweden bestätigen, müssen vorgewiesen werden können).

(Sonderbestimmungen gelten für die Einfuhr nach Norwegen nach
einer nicht länger als 6 Stunden dauernden Transitreise durch
Finnland).

Folgende Bedingungen
für die Einfuhr sind zu erfüllen:

Letzte
Aktualisierung am 27.06.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass mit eingetragener Tollwutimpfung mind. 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 12 Monate. Das Zertifikat muss in deutscher
Sprache verfasst sein oder von einer beglaubigten Übersetzung
begleitet werden.
Bei Tieren, die jünger als 12 Wochen sind, entfällt die
Vorlage des Impfpasses.

Letzte
Aktualisierung am 26.06.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis und internationaler Impfpass, Tollwutimpfung mindestens
21 Tage vor Grenzübertritt bzw. nicht älter als 12 Monate,
bei Katzen 6 Monate.

Letzte Aktualisierung
am 06.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage) und internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 12 Monate (Katzen 6 Monate).

Letzte Aktualisierung
am 05.03.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Bei
Einfuhr aus einem EU-Land sind erforderlich: Einfuhrgenehmigung vom
Schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft (kostenpflichtig);
Identitätskennzeichnung des Tieres (Tätowierung, Mikrochip);
Tollwutimpfung mit anschließendem Bluttest (frühestens
120 Tage nach der Impfung) durch ein autorisiertes Laboratorium; Impfung
gegen Leptospirose und Staupe (nur Hunde); amtstierärztliche
Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführten Maßnahmen;
amtstierärztliches Gesundheitszeugnis mit Bestätigung über
eine Behandlung gegen Bandwürmer (10 Tage gültig). Sämtliche
Bescheinigungen sind unter Verwendung der Originalformulare zu erstellen.

Hier detaillierte
Informationen zur Einreise mit Hunden und Katzen nach Schweden:

Seit Aufhebung
der Quarantänebestimmungen dürfen Hunde und Katzen grundsätzlich
nach Schweden mitgenommen werden. Da die Bestimmungen aber sehr umfangreich
sind, sollte mit den Vorbereitungen für eine Reise nach Schweden
mit Hund oder Katze schon lange im voraus begonnen werden. Folgende
Bedingungen sind zu erfüllen:

Achtung:
Bei einer Skandinavienreise, welche nach Schweden und
Norwegen (mit direktem Grenzübertritt) führt, sind immer
die Einfuhrbedingungen des zuerst besuchten Landes
zu erfüllen, da Hunde und Katzen zwischen Schweden und Norwegen
bei direkter Aus- und Einreise frei und ungehindert
die Grenze passieren dürfen. Die Dokumente, welche die Einfuhr
nach Norwegen oder Schweden bestätigen, müssen auf Verlangen
vorgelegt werden können.

Die Bestimmungen
im Einzelnen:

*): Bei der Grundimmunisierung oder einer verspäteten Nachimpfung
darf der Hund frühestens 30 Tage nach der Impfung
nach Schweden eingeführt werden. Erhält der Hund bei
der Grundimmunisierung zwei Impfungen, rechnet man 30 Tage ab
der ersten Impfung. Die 30-Tage-Frist für die Einfuhr gilt
nicht für Hunde, deren Impfung gegen Leptospirose innerhalb
eines Jahres (365 Tage) und gegen Staupe innerhalb von zwei Jahren
(730 Tage) seit der letzten Impfung aufgefrischt worden ist.

Wichtig:
Die Einfuhr nach Schweden ist nur dann erlaubt, wenn die Ausreise
direkt aus einem EU- oder EFTA-Land
erfolgt! (EFTA-Länder:
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Letzte Aktualisierung
am 27.06.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass, Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 12 Monate.

Letzte Aktualisierung
am 24.04.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Im
Internationalen Impfpass müssen eingetragen sein: Eine höchstens
drei Tage alte amtstierärztliche Gesundheitsbestätigung
und der Nachweis über die durchgeführte Tollwutimpfung,
die mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt erfolgt sein muss,
aber nicht älter als 12 Monate sein darf.

Letzte Aktualisierung
am 21.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt,
nicht älter als 12 Monate. Amtstierärztliche Bestätigung
über den Gesundheitszustand, nicht älter als 10 Tage (wird
in der Regel nicht kontrolliert). Für Tiere, die jünger
als 4 Monate sind, entfällt der Nachweis der Tollwutimpfung,
es wird ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter
als 10 Tage, benötigt.

Letzte Aktualisierung
am 20.09.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Amtsärztliches
Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage) und internationaler
Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 1 Jahr. Tiere unter 3 Monaten benötigen
nur ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis. Das amtstierärztliche
Zeugnis sollte in die spanische Sprache übersetzt sein. Stattdessen
kann man auch über das spanische Konsulat in Wien unter Voralge
des Impfpasses und des amtstierärztlichen Zeugnisses, eine Bestätigung
in spanischer Sprache erhalten. Bearbeitungsgebühr: € 2,76.
Bearbeitungsdauer: ca. 1 Arbeitstag.

Letzte Aktualisierung
am 21.02.2002
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, erfolgen
jedoch ohne Gewähr.


Tollwutimpfung
mind. 30 Tage vor Grenzübertritt bzw. nicht älter als 12
Monate.
Zusätzlich muss eine Impfung gegen den Virenkomplex (Staupe,
Hepatitis und Parvovirus bei Hunden bzw. Panleukopenie bei Katzen)
vorliegen, ansonsten wird ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis,
welches nicht älter als 3 Tage sein darf, verlangt.

Letzte
Aktualisierung am 28.02.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Tierärztliches
Gesundheitszeugnis, bei der Einreise nicht älter als 15 Tage,
und Internationaler Impfpass. Tollwutimpfung mindestens 14 Tage vor
Grenzübertritt bzw. nicht älter als 6 Monate.

Letzte Aktualisierung
am 28.02.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.

Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis (wird in der Regel nicht kontrolliert) und Internationaler
Impfpass.
Tollwutimpfung mindestens 30 Tage vor Grenzübertritt bzw. nicht
älter als 1 Jahr.

Letzte Aktualisierung
am 28.02.2001
Diese Informationen gelten für österreichische Staatsbürger.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert,
erfolgen jedoch ohne Gewähr.


Zum Menue

  • gilt
    nur f�r Hunde und Hauskatzen
  • ist in Europa
    auf Tiere aus EU/EFTA-Länder beschränkt
  • kommt
    nur auf bestimmten See-, Flug- und Schienenrouten zur Anwendung
  • ein Mikrochip
    muss dem Tier zu seiner Identifizierung eingepflanzt
    werden
  • nach
    dem Einpflanzen des Mikrochips muss das Tier gegen Tollwut geimpft
    werden (auch wenn es bereits geimpft ist)
  • nach einer
    Frist von etwa 30 Tagen nach der Impfung ist dem Tier eine Blutprobe
    für einen Bluttest auf Tollwut-Antikörper zu entnehmen,
    d.h. das Ergebnis des Bluttests muss zeigen, dass durch die Impfung
    das Tier ausreichend gegen Tollwut geschützt wurde.
  • erst frühestens
    6 Monate ab dem Datum der Blutentnahme
    (wenn durch den Test
    eine Immunisierung des Tieres gegen Tollwut nachgewiesen wurde)
    ist die Einreise nach Großbritannien erlaubt
  • Behandlung
    gegen bestimmte Parasiten (Bandwurm und Zecken), durchgeführt
    im Zeitraum zwischen 48 und 24 Stunden vor der Einreise nach
    GB. Muss durch ein offizielles Zeugnis eines anerkannten und zugelassenen
    Tierarztes bestätigt sein

  • ein offizielles
    PETS-Gesundheitszeugnis, das aufgrund der Ergebnisse des
    Bluttests die erfolgreich durchgeführte Tollwutimpfung bestätigt,
    ausgestellt durch einen Amtstierarzt
  • Ein offizielles
    Zeugnis
    über die Behandlung gegen Bandwurm und Zecken
  • Eine Erklärung
    des Tierhalters, dass sich das Tier während der letzten 6 Monate
    vor der Einfuhr nach GB ausschließlich in einem EU/EFTA-Land
    aufgehalten hat
  • Nur
    Hunde und Hauskatzen dürfen unter den Bedingungen des Pilot
    Projekts PETS nach Großbritannien mitgenommen werden.
  • Das Pilot Projekt
    PETS kann in Europa nur auf Tiere aus EU/EFTA Länder angewendet
    werden. Das Tier muss sich mindestens 6 Monate vor Einreise nach
    Großbritannien in einem solchen Land aufgehalten haben und
    dies muss durch eine schriftliche Erklärung des Tierhalters
    bestätigt werden. Das Programm gilt nur für die Einreise
    nach Großbritannien, doch dürfen Tiere, die über
    Großbritannien, die Kanalinseln oder die Isle of Man nach
    Irland gebracht werden sollen und somit die britischen Einfuhrvoraussetzungen
    erfüllen müssen, auch nach Irland weiterreisen. Die Einfuhr
    nach Irland auf einer anderen Reiseroute ist weiterhin nur nach
    einer 6monatigen Quarantäne erlaubt.
  • Das Tier muss
    durch Implantation eines Mikrochips unverwechselbar gekennzeichnet
    sein. Es ist kein bestimmter Typ vorgeschrieben, aber er sollte
    dem ISO-Standard 11784 oder dem Anhang zum ISO-Standard 11785 entsprechen.
    Nur solche Mikrochips können von den zum Einsatz kommenden
    Lesegeräten gelesen werden. Bei Verwendung eines anderen Typs
    muss der Tierhalter ein eigenes Lesegerät mitführen. Tätowierungen
    zur Identifikation des Tieres werden nicht anerkannt.
  • Nach der
    Kennzeichnung mittels Mikrochip muss das Tier gegen Tollwut
    geimpft werden (eine Impfung vor dem Einsetzen eines Mikrochips
    wird nicht anerkannt). Es muss auch in den vorgeschriebenen
    zeitlichen Abständen die regelmäßigen Wiederholungsimpfungen
    erhalten. Anderenfalls erfüllt es nicht die Bedingungen von
    PETS. Eine Impfung des Tieres, bevor es 3 Monate alt ist, wird nicht
    anerkannt.
  • Nach einer
    angemessenen Zeit (als beste Zeit werden etwa 30 Tage nach der Impfung
    angesehen) ist dem Tier eine Blutprobe zu entnehmen und durch
    ein von den britischen Behörden
    ermächtigtes Laboratorium
    ein
    Bluttest durchzuführen. Durch das Ergebnis des
    Bluttests muss nachgewiesen werden, dass das Tier Antikörper
    gegen Tollwut gebildet hat und gegen die Krankheit immunisiert wurde.
    Wenn die Impfung nicht erfolgreich war, muss sie, mit anschließendem
    Bluttest, wiederholt werden.
  • Frühestens
    6 Monate ab dem Datum der Blutentnahme
    darf das Tier nach Großbritannien
    einreisen (wenn durch den Bluttest die Bildung von Tollwut-Antikörpern
    nachgewiesen wurde).
  • Ein offizielles
    PETS-Gesundheitszeugnis
    muss von einem Amtstierarzt
    auf der Grundlage der Impfbescheinigung und der Bluttest-Ergebnisse
    ausgestellt werden. Mit dem Zeugnis wird bestätigt, dass die
    geforderten Auflagen erfüllt sind (Kennzeichnung mittels Mikrochip,
    Tollwutimpfung,
    anschließender Bluttest mit positivem Ergebnis).
  • Auf sämtlichen
    Unterlagen muss die Identifikations-Nummer des Tieres angeführt
    sein.
  • Das Tier muss
    gegen bestimmte Parasiten (Echinococcus multilocularis/Fuchsbandwurm
    und Rhipicephalus sanguineus/eine Zeckenart) behandelt werden. (Diese
    Parasiten können sehr gefährliche Erkrankungen beim Menschen
    verursachen, die bis zum Tode führen können. Beide Arten
    von Parasiten kommen in Großbritannien nicht vor.) Die Behandlung
    muss zwischen 48 und 24 Stunden vor dem Transport nach Großbritannien
    erfolgen und ebenfalls durch ein offizielles Zeugnis (ein
    anderes wird nicht anerkannt), ausgestellt durch einen anerkannten
    und zugelassenen Tierarzt, bestätigt werden (2fach, eine Kopie
    behält der Tierhalter. Das Zeugnis muss die Mikrochip-Nummer,
    Datum und Uhrzeit der Behandlung und die Namen der verwendeten Impfstoffe
    aufweisen. Die Behandlung kann in jedem EU/EFTA Land vorgenommen
    werden. Jedes Konsulat in Frankreich, event. auch das Beförderungsunternehmen,
    wird mit Anschriften geeigneter Tierärzte helfen können).
  • Der Transport
    nach Großbritannien kann nur auf bestimmten Routen
    durch dazu ermächtigte Beförderungsunternehmen durchgeführt
    werden:

  • Das
    Tier muss sich unmittelbar vor der Einreise nach Norwegen mindestens
    6 Monate in einem EU- oder EFTA-Land aufgehalten haben. Die Einreise
    muss direkt aus einem EU/EFTA-Land erfolgen.
  • Bei
    der Einfuhr nach Norwegen muss an der Grenze eine Tierarztbescheinigung
    (im Original, keine Kopie oder Telefax) vorgelegt werden. Diese
    besteht aus zwei Teilen: Gesundheits- und Impfbescheinigung. a)
    Gesundheitsbescheinigung (Teil I der Tierarztbescheinigung), bei
    der Einreise nicht älter als 10 Tage und von einem Tierarzt
    unterschrieben. b) Impfbescheinigung (Teil II der Tierarztbescheinigung),
    von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
    Folgende Impfungen sind erforderlich: Tollwut (mit anschließender
    Blutprobe), Leptospirose (nur Hunde), Staupe (nur Hunde).
  • Identifikation
    des Tieres (Tätowierung oder Mikrochip)
  • Eigenerklärung
    des Besitzers
  • Grenzkontrolle
  • Tierarztbescheinigung:
    Besitzer von Hunden und Katzen müssen bei der Einfuhr nach
    Norwegen eine Tierarztbescheinigung im Original vorlegen. Diese
    besteht aus zwei Teilen, Teil I, Gesundheitsbescheinigung und Teil
    II, Impfbescheinigung. Die Tierarztbescheinigungen müssen von
    einem Tierarzt (muss kein Amtstierarzt sein) unterschrieben sein
    und bestätigen, dass die Einfuhrbedingungen erfüllt sind.
    Die Formulare erhält der Tierarzt von der Staatlichen Norwegischen
    Tiergesundheitsverwaltung – Zentralverwaltung : Statens dyrehelsetilsyn
    Sentralforvaltningen, Postboks 8147 Dep., N-0033 Oslo Tel.: 0047/22
    24 19 40 (Mo-Fr. 9-14 Uhr), Fax: 0047/22 24 19 45, e-mail: [email protected],
    oder von der Norwegischen Botschaft, 1030 Wien, Bayerngasse 3, Tel.:
    (01) 715 66 92-0, Fax: (01) 712 65 52. a) Gesundheitsbescheinigung
    (Teil I): Ist maximal 10 Tage nach der Untersuchung gültig.
    Sie ist der Beweis dafür, dass das Tier keine ansteckenden
    Krankheiten hat und eine Behandlung gegen Bandwürmer durchgeführt
    worden ist. Im Laufe der ersten 7 Tage nach der Ankunft in Norwegen
    muss das Tier nochmals von einem Tierarzt gegen Bandwürmer
    behandelt werden. b) Impfbescheinigung (Teil II): Wird ausgestellt
    auf der Grundlage der originalen Impf- und Blutprobendokumente und
    muss von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    sein. Die Gültigkeit der Impfbescheinigung ist begrenzt durch
    die Gültigkeit der Impfungen/Blutproben. Folgende Impfungen/Blutproben
    werden verlangt: a) Tollwut: Der Hund oder die Katze muss mit einem
    zugelassenen Impfstoff geimpft sein. Die Impfung darf bei der Einreise
    nach Norwegen nicht älter als ein Jahr (365 Tage) zurückliegen.
    Eine Tollwutimpfung, die durchgeführt wurde, bevor ein Hund
    drei Monate, bzw. eine Katze zwölf Monate alt war, ist f�r
    die Einfuhr ungültig! Ein Lebendimpfstoff darf frühestens
    24 Monate vor der Einfuhr verwendet werden. Die Wirksamkeit der
    Tollwutimpfung ist durch einen Bluttest auf Tollwutantikörper
    zu überprüfen: Die Blutprobe ist frühestens 120 Tage
    (und spätestens 365 Tage) nach der Tollwutimpfung von einem
    approbierten Tierarzt zu entnehmen, von einem von der Staatlichen
    Norwegischen Tiergesundheitsverwaltung anerkannten Laboratorium
    (in Österreich: Bundesanstalt f�r Virusseuchenbekämpfung
    bei Haustieren, 1233 Wien, Emil-Behring Weg 3, Tel.: 01/ 804 35
    38, Fax: 01/ 804 31 02) zu analysieren und muss einen Antikörperschutz
    von mindestens 0,5 IE/ml aufweisen. Wird dieser nicht erreicht,
    ist die Tollwutimpfung mit der nach 120 Tagen anschließenden
    Blutprobe zu wiederholen. Wenn das Tier f�r die Grundimmunisierung
    zwei Impfungen erhalten hat, ist die Blutprobe frühestens 120
    Tage nach der zuletzt durchgeführten Impfung zu entnehmen.
    Ausnahmen: Wenn bei einem Tier bereits einmal aufgrund der oben
    beschriebenen Maßnahmen der Antikörperschutz erreicht
    wurde, muss keine weitere Blutprobe entnommen werden, wenn die Tollwutimpfung
    immer innerhalb eines Jahres (365 Tage) seit der letzten Impfung
    aufgefrischt worden ist. Wenn aber zwischen den einzelnen Tollwutimpfungen
    bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, müssen dem Tier erneut,
    mindestens 120 Tage nach der Impfung, Blutproben f�r den Antikörpertest
    entnommen werden. b) Leptospirose (gilt nicht für Katzen)*)
    Die Impfung mit einem anerkannten Impfstoff darf bei der Einreise
    nach Norwegen nicht länger als ein Jahr (365 Tage) zurückliegen.
    Statt der Impfung kann der Hund auch serologisch auf Leptospirose
    durch einen mikroskopischen Agglutinationstest (MAT) untersucht
    werden. Die Blutprobe darf frühestens 21 Tage vor der Einfuhr
    vorgenommen werden. Das Resultat der Blutprobe darf bei einem nicht
    geimpften Hund bei einer Verdünnung auf 1:30, und bei einem
    geimpften Hund bei einer Verdünnung auf 1:300, nicht mehr als
    50 % Agglutination zeigen. c) Staupe (gilt nicht f�r Katzen)*) Die
    Impfung mit einem anerkannten Impfstoff darf bei der Einreise nach
    Norwegen nicht länger als zwei Jahre (730 Tage) zurückliegen
    . *): Bei der Grundimmunisierung oder einer verspäteten Nachimpfung
    darf der Hund frühestens 30 Tage nach der Impfung nach Norwegen
    eingeführt werden! Erhält der Hund nach der Grundimmunisierung
    zwei Impfungen, rechnet man 30 Tage ab der ersten Impfung. Die 30-Tage-Frist
    für die Einfuhr gilt nicht für Hunde, deren Impfung gegen
    Leptospirose innerhalb eines Jahres (365 Tage) und gegen Staupe
    innerhalb von zwei Jahren (730 Tage) seit der letzten Impfung aufgefrischt
    worden ist.
  • Identifikation
    Der Hund oder die Katze muss durch eine lesbare Tätowierung
    oder durch einen implantierten Microchip identifizierbar sein. Die
    Identitätsnummer muss in sämtlichen Impfbescheinigungen
    und in dem Blutprobeergebnis des untersuchenden Labors angegeben
    sein. Falls das Tier mit einem Mikrochip versehen ist, muss man
    sich vergewissern, ob auf der Zollstation des Einfuhrortes ein Ablesegerät
    vorhanden ist (eine Liste mit den Telefonnummern liegt den zugesandten
    Unterlagen bei oder kann von der Norwegischen Botschaft angefordert
    werden). Die meisten norwegischen Zollstationen haben
    Mikrochipableser
    f�r FECAVA- oder ISO-Standard. Hat das Tiere einen anderen
    Mikrochip-Typ,
    muss der Tierbesitzer selbst ein Ablesegerät mitbringen.

  • Grenzkontrolle: Vor der Einreise nach Norwegen sind das Tier und die
    tier�rztliche Bescheinigung unaufgefordert den Zollorganen
    vorzuzeigen.
  • Herkunft:
    Hunde und Katzen, die laut Kategorie 4 nach Norwegen eingeführt
    werden, müssen sich mindestens f�r die Dauer der letzten 6
    Monate in einem EU/EFTA-Land aufgehalten haben. Eine Eigenerklärung
    des Besitzers muss vorliegen.
  • Das
    Tier muss sich unmittelbar vor der Einreise nach Schweden mindestens
    6 Monate
    in einem EU- oder EFTA-Land aufgehalten haben.
    Die Ausreise muss direkt aus einem EU/EFTA-Land
    erfolgen (d.h. aus Österreich auf dem Luftweg oder auf dem
    Landweg über Deutschland, Dänemark).
  • Der
    Eigentümer des Tieres muss beim Schwedischen Zentralamt für
    Landwirtschaft für die Einfuhr des Tieres registriert
    sein.
  • Das
    identitätsgekennzeichnete Tier muss gegen Tollwut,
    Leptospirose (nur Hunde) und Staupe (nur Hunde) geimpft sein und
    einem Tollwutantikörpertest unterzogen worden sein.

  • Bei
    der Einfuhr des Tieres sind den Zollorganen an der Grenzstation
    eine tierärztliche Zusammenstellung der Impfzeugnisse,
    ein Gesundheitszeugnis
    (von einem Amtstierarzt,
    bei der Einreise nicht älter als 10 Tage
    ), sowie die
    Impfunterlagen, das Ergebnis der Blutproben und die Genehmigung
    für die registrierte Einfuhr im Original (kein
    Telefax, keine Kopien) vorzulegen. Die Einfuhr hat über eine
    personell besetzte Zolldienststelle zu erfolgen
    und ist dieser zu melden.
  • Registrierung
    Der Eigentümer des Tieres muss beim Schwedischen Zentralamt
    für Landwirtschaft für die Einfuhr des Tieres registriert
    sein. Das Antragsformular ist beim Schwedischen Landwirtschaftsamt:
    Statens Jordbruksverk, S-55182 Jönköping, Schweden, Tel:
    0046/36-15 50 00, Fax: 0046/36-15 08 18 anzufordern (kann auch über
    telefonischen Faxabruf bestellt werden: 0046/36-11 51 14, oder aus
    dem Internet geladen werden: www.sjv.se). Es kann auch von der Informationsabteilung
    der Schwedischen Botschaft in Wien, 1020 Wien, Obere Donaustraße
    49-51, Tel.: (01) 217 53 228, Fax: (01) 217 53 370, zugleich mit
    den Formularen für die Zusammenstellung der Zeugnisse, zugesandt
    werden. Die Genehmigungsgebühr beträgt 400 schwedische
    Kronen (ca. öS 607,-/ca. € 44,11) und ist auf das Postgirokonto
    des Schwedischen Zentralamtes für Landwirtschaft Nr.
    95 57 99 – 2
    zu überweisen (PGSI SESS, Postgirot
    Bank AB (Publ), SE-105 06 Stockholm, Schweden
    ). Die Genehmigung
    gilt für maximal zehn Hunde bzw. zehn Katzen während eines
    Jahres.
    Der Einzahlungsbeleg ist zugleich mit dem Antrag
    auf Registrierung an folgende Adresse zu senden:
    Smittskyddsenheten
    Jordbruksverket
    S-551 82 JÖNKÖPING
    Schweden

    Im Antrag muss enthalten sein: Name, Adresse, Tierart, Identitätskennzeichen
    des Tieres, Absenderland, Zeitpunkt der Einfuhr nach Schweden. Die
    Genehmigung wird unabhängig von der Durchführung
    der Impfungen und des Antikörpertests erteilt (die Kontrollen
    auf Durchführung dieser Maßnahmen an Hand der Unterlagen
    erfolgen beim Grenzübertritt). Die eingezahlte Gebühr
    wird nicht rückerstattet, wenn die Genehmigung aus irgendeinem
    Grund zurückgezogen wird. Auch sind keine Änderung des
    Datums oder anderer Daten auf einer erteilten Genehmigung zugelassen.
    Die Formulare für die erforderliche tierärztliche Zusammenstellung
    der Impfzeugnisse und das Gesundheitszeugnis werden mit der Genehmigung
    übersandt (oder zugleich mit dem Antragsformular von der Schwedischen
    Botschaft in Wien).
    Achtung! Ohne Einzahlungsbeleg wird der Antrag
    durch das Schwedische Landwirtschaftsamt nicht
    bearbeitet!
  • Identitätskennzeichnung
    Die Identitätskennzeichnung muss durch Tätowierung
    oder durch Einsetzen eines Mikrochips erfolgen. Die Identitätsnummer
    muss in sämtlichen Impfbescheinigungen oder im Impfpass sowie
    im Blutprobeergebnis des Laboratoriums angegeben sein
    .
    Zum Ablesen der Mikrochips haben einige schwedische Zolldienststellen
    (aber nicht alle) Geräte der Marken INDEXEL oder DATA MARS.
    Werden Mikrochips einer anderen Marke benutzt, muss der Tierhalter
    ein Ablesegerät mitführen.
  • Impfungen
    a) Tollwut:
    Das Tier muss mit einem anerkannten Impfstoff (eine Aufstellung
    liegt den Unterlagen bei) geimpft sein und die Impfung darf bei
    der Einfuhr nach Schweden nicht älter als ein Jahr (365 Tage)
    zurückliegen. Eine Tollwutimpfung, die durchgeführt wurde,
    bevor ein Hund drei Monate bzw. eine Katze
    zwölf Monate
    alt war, ist für die Einfuhr ungültig!
    Die Wirksamkeit der Tollwutimpfung ist durch einen Bluttest
    auf Tollwutantikörper zu überprüfen: Die Blutprobe
    ist frühestens 120 Tage (und spätestens 365 Tage) nach
    der Tollwutimpfung von einem approbierten Tierarzt zu entnehmen,
    von einem vom Schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft anerkannten
    Laboratorium (in Österreich: Bundesanstalt für
    Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, 1233 Wien, Emil-Behring
    Weg 3, Tel.: (01) 804 35 38, Fax: (01) 804 31 02
    zu analysieren
    und muss einen Antikörperschutz von mindestens 0,5 IE/ml aufweisen.
    Wird dieser nicht erreicht, ist die Tollwutimpfung mit der nach
    120 Tagen anschließenden Blutprobe zu wiederholen. Wenn das
    Tier für die Grundimmunisierung zwei Impfungen erhalten hat,
    ist die Blutprobe frühestens 120 Tage nach der zuletzt
    durchgeführten
    Impfung zu entnehmen.
    Ausnahmen: Wenn bei einem Tier bereits einmal aufgrund
    der oben beschriebenen Maßnahmen der Antikörperschutz
    erreicht wurde, muss keine weitere Blutprobe entnommen werden, wenn
    die Tollwutimpfung immer innerhalb eines Jahres (365 Tage) seit
    der letzten Impfung aufgefrischt worden ist. Wenn aber zwischen
    den einzelnen Tollwutimpfungen bereits mehr als ein Jahr vergangen
    ist, müssen dem Tier erneut, mindestens 120 Tage nach der Impfung,
    Blutproben für den Antikörpertest entnommen werden.

    b) Leptospirose (gilt nicht für Katzen)*):

    Die Impfung mit einem anerkannten Impfstoff darf bei der Einreise
    nach Schweden nicht länger als ein Jahr (365
    Tage) zurückliegen.
    c) Staupe (gilt nicht für Katzen)*):
    Die Impfung mit einem anerkannten Impfstoff darf bei der Einreise
    nach Schweden nicht länger als zwei Jahre
    (730 Tage zurückliegen). Bei der ersten Impfung muss der Hund
    mindestens acht Wochen alt sein.

  • Tierärztliche
    Zusammenstellung der Impfzeugnisse

    Ein Amtstierarzt eines EU/EFTA-Landes muss
    auf dem Originalformular des Schwedischen Zentralamtes für
    Landwirtschaft, auf der Grundlage der Impfzeugnisse und Blutprobenergebnisse
    im Original, bescheinigen, dass das identitätsgekennzeichnete
    Tier, wie oben beschrieben, geimpft worden ist und seine Antikörpertestergebnisse
    anerkannt worden sind. Die Gültigkeit der tierärztlichen
    Zusammenstellung der Impfzeugnisse entspricht der Gültigkeit
    der Impfungen und muss jedes Jahr erneuert werden.
  • Gesundheitszeugnis
    Ein Amtstierarzt in Österreich muss auf dem Originalformular
    des Schwedischen Zentralamtes für Landwirtschaft bescheinigen,
    dass der Hund gesund ist und mit einem anerkannten Präparat
    gegen Bandwürmer behandelt worden ist. Das Gesundheitszeugnis
    gilt höchstens 10 Tage nach der tierärztlichen
    Untersuchung und Entwurmung und ist der Zolldienststelle beim Grenzübergang
    vorzulegen. Um zu vermeiden, dass sich der Bandwurm in Schweden
    verbreitet, sollte der Hund nach der Einfuhr ein weiteresmal vom
    Tierhalter entwurmt werden (z. B. mit Droncit).
    Achtung: Die tierärztliche Zusammenstellung
    der Impfzeugnisse und die Einfuhrgenehmigung des Schwedischen Zentralamtes
    für Landwirtschaft haben nicht die gleiche Gültigkeitsdauer.
    Die Registrierung gilt für ein Jahr ab Ausstellungsdatum, während
    die Zusammenstellung der Impfzeugnisse von der Gültigkeitsdauer
    der Impfungen abhängig ist.

Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis, bei Einreise nicht älter als 10 Tage.
Haustiere sind generell in Hotels nicht erlaubt!
























Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis sowie Tollwutimpfung mind. 30 Tage vor Grenzübertritt
bzw. nicht älter als 12 Monate.




Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis, welches bei Ankunft nicht älter als 10 Tage
ist.
Andere Tiere, wie z.B. Fische oder Vögel, müssen ebenfalls
von einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sein.

Die Einfuhr von Tauben ist allerdings verboten. Generell sind Tiere
in Hotels nicht erlaubt.








Amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis, welches bei Einreise nicht älter als 10 Tage
sein darf.
Diese Bestimmung gilt auch für andere Tiere, sowie Vögel (ausgenommen
Tauben) und Fische.
Hunde und Katzen unter 3 Monate dürfen nicht eingeführt werden.



Für
die Mitnahme von Haustieren sind eine Einfuhrgenehmigung,
ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis und
6 Monate Quarantäne notwendig. (Die dafür
anfallenden Kosten sind vom Tierhalter zu bezahlen.)
Albanien
Belarus
Belgien
Bulgarien
Deutschland
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Island
Italien
Jugoslawien
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Mazedonien
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Russische
Föderation
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Türkei
Ukraine
Ungarn
Zypern